Satzung Wiederkehrende Ausbaubeiträge

Satzung

 

über die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen

 

für den Ausbau von Verkehrsanlagen

 

in der Gemeinde Niederkirchen

     

Der Gemeinderat Niederkirchen hat aufgrund § 24 der Gemeindeordnung (GemO) Rheinland-Pfalz und §§ 2 Absatz 1, 7, 10 und 10 a Kommunalabgabengesetz (KAG) Rheinland-Pfalz in der jeweils gültigen Fassung in seiner Sitzung am 29.11.2018 folgende Satzung beschlossen:

 

 

 

  • 1

Erhebung von Ausbaubeiträgen

 

  • Die Gemeinde Niederkirchen erhebt wiederkehrende Beiträge für die Herstellung und den Ausbau von Verkehrsanlagen nach den Bestimmungen des Kommunalen Abgabengesetztes Rheinland-Pfalz (KAG) und dieser Satzung.

 

  • Ausbaubeiträge werden für alle Maßnahmen an Verkehrsanlagen, die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau oder der Verbesserung dienen, erhoben.

 

  1. „Erneuerung“ ist die Wiederherstellung einer vorhandenen, ganz oder teilweise unbrauchbaren, abgenutzten oder schadhaften Anlage in einen dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand,

 

  1. „Erweiterung“ ist jede flächenmäßige Vergrößerung einer fertiggestellten Anlage oder deren Ergänzung durch weitere Teile,

 

  1. „Umbau“ ist jede nachhaltige technische Veränderung an der Verkehrsanlage,

 

  1. „Verbesserung“ sind alle Maßnahmen zur Hebung der Funktion, der Änderung der Verkehrsbedeutung i.S. der Hervorhebung des Anliegervorteiles sowie der Beschaffenheit und Leistungsfähigkeit einer Anlage.

 

  • Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht, soweit Kostenerstattungsbeträge nach §§ 135 a-c BauGB zu erheben sind.

 

  • Ausbaubeiträge nach dieser Satzung werden nicht erhoben, wenn die Kosten der Beitragserhebung außer Verhältnis zu dem zu erwartenden Beitragsaufkommen stehen.

 

 

 

  • 2

Beitragsfähige Verkehrsanlagen

 

  • Beitragsfähig ist der Aufwand für die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze.

 

  • Nicht beitragsfähig ist der Aufwand für Brückenbauwerke, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen, mit Ausnahme des Aufwandes für Fahrbahndecke und Fußwegbelag.

 

  • 3

Ermittlungsgebiete

 

  • Sämtliche zum Anbau bestimmte Verkehrsanlagen des Gemeindegebietes bilden als einheitliche öffentliche Einrichtung ein Ermittlungsgebiet (Abrechnungseinheit).

 

  • Der beitragsfähige Aufwand wird für die, eine Abrechnungseinheit bildenden Verkehrsanlagen, nach den jährlichen Investitionsaufwendungen in der Abrechnungseinheit nach Abs.1 ermittelt.

 

 

 

  • 4

Gegenstand der Beitragspflicht

 

Der Beitragspflicht unterliegen alle baulich, gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise nutzbaren Grundstücke, die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer in der Abrechnungseinheit gelegenen Verkehrsanlage haben.

 

 

 

  • 5

Gemeindeanteil

 

Der Gemeindeanteil beträgt 35 %.

 

 

 

  • 6

Beitragsmaßstab

 

  • Maßstab ist die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse. Der Zuschlag je Vollgeschoss beträgt 10 v.H..

 

  • Als Grundstücksfläche nach Abs.1 gilt:

 

  1. In beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche. Ist das Grundstück nur teilweise überplant und ist der unbeplante Grundstücksteil dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, gilt als Grundstücksfläche die Fläche des Buchgrundstückes; Nr.2 ist ggf. entsprechend anzuwenden.

 

  1. Hat der Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. Nr.1 Satz 2 gilt entsprechend. Liegen Grundstücke innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB), sind zu berücksichtigen:

 

  1. bei Grundstücken, die an eine Verkehrsanlage angrenzen, die Fläche von dieser bis zu einer Tiefe von 35 m.

 

  1. bei Grundstücken, die nicht an eine Verkehrsanlage angrenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang verbunden sind (Hinterliegergrundstück), die Fläche von der zu der Verkehrsanlage hin liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 35 m.

 

  1. Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe nach a) und b) unberücksichtigt.

 

  1. Sind die hinteren Grundstücksteile nicht in diesem Sinne selbständig nutzbar und geht die tatsächliche bauliche, gewerbliche, industrielle oder ähnliche Nutzung der innerhalb der Tiefenbegrenzung liegenden Grundstücksteile über die tiefenmäßige Begrenzung nach a) und b) hinaus, so verschiebt sich die Tiefenbegrenzungslinie zur hinteren Grenze der tatsächlichen Bebauung.

 

  • Für die Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 1 gilt:

 

  1. Für beplante Grundstücke wird die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse zugrundegelegt.

 

  1. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan nicht die Zahl der Vollgeschosse, sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, gilt die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl. Ist eine Baumassenzahl nicht festgesetzt, dafür aber die Höhe der baulichen Anlagen in Form der Trauf- oder Firsthöhe, so gilt die durch 2,6 geteilte höchstzulässige Trauf- oder Firsthöhe. Sind beide Höhen festgesetzt, so gilt die höchstzulässige Traufhöhe. Soweit der Bebauungsplan keine Festsetzungen trifft, gilt als Traufhöhe der Schnittpunkt der Außenseite der Dachhaut mit der seitlichen Außenwand. Die Höhe ist in der Gebäudemitte zu messen. Bruchzahlen werden auf volle Zahlen auf- oder abgerundet.

 

  1. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, gelten Nr.1 und 2 entsprechend.

 

  1. Soweit kein Bebauungsplan besteht, gilt:

 

  1. die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse; ist ein Grundstück bereits bebaut und ist die dabei tatsächlich verwirklichte Vollgeschosszahl höher als die in der näheren Umgebung, so ist die tatsächlich verwirklichte Vollgeschosszahl zugrunde zu legen.

 

  1. bei Grundstücken, die mit einer Kirche bebaut sind, die Zahl von zwei Vollgeschossen. Dies gilt für Türme, die nicht zu Wohnzwecken, gewerblichen oder industriellen Zwecken oder einer freiberuflichen Nutzung dienen, entsprechend.

 

  1. Ist nach den Nummern 1-4 eine Vollgeschosszahl nicht feststellbar, so ist die tatsächlich vorhandene Traufhöhe geteilt durch 2,6 anzusetzen, wobei Bruchzahlen auf ganze Zahlen auf- und abzurunden sind.

 

  1. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan eine sonstige Nutzung festgesetzt ist oder die außerhalb von Bebauungsplangebieten tatsächlich so genutzt werden, wird bei vorhandener Bebauung die tatsächliche Zahl der Vollgeschosse angesetzt, in jedem Fall mindestens jedoch ein Vollgeschoss.

 

  1. Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, gilt die festgesetzte Zahl der Geschosse oder, soweit keine Festsetzung erfolgt ist, die tatsächliche Zahl der Garagen- oder Stellplatzgeschosse, mindestens jedoch ein Vollgeschoss.

 

  1. Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 Abs.4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für

 

  1. Grundstücke in Bebauungsplangebieten, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,

 

  1. unbeplante Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält.

 

  1. Die Zahl der tatsächlich vorhandenen oder sich durch Umrechnung ergebenden Vollgeschosse gilt, wenn sie höher ist als die Zahl der Vollgeschosse nach den vorstehenden Regelungen.

 

  1. Sind auf einem Grundstück mehrere Gebäude mit unterschiedlicher Zahl von Vollgeschossen zulässig oder vorhanden, gilt die bei der überwiegenden Baumasse vorhandene Zahl.

 

  • Für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten werden die Maßstabsdaten um 20 v.H. der Grundstücksfläche nach Absatz 2 erhöht. Dies gilt entsprechend für überwiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten.

In sonstigen Baugebieten wird die nach den vorstehenden Regelungen ermittelte und gewichtete Grundfläche bei teilweise gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzten Grundstücken um 10 v.H. und bei überwiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzten Grundstücken um 20 v.H. erhöht.

                      

  • 4 gilt nicht für die Abrechnung selbständiger Grünanlagen.

 

 

 

  • 7

Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke

 

(1) Grundstücke, die sowohl von einer nach § 12 dieser Satzung verschonten Verkehrsanlage erschlossen sind als auch von einer oder mehreren weiteren Verkehrsanlage(n) der Abrechnungseinheit erschlossen sind, werden nur mit 50 % ihrer gewichteten Grundstücksfläche angesetzt.

(2)  Kommt für eine oder mehrere der Verkehrsanlagen nach Abs. 1 die Tiefenbegrenzung nach § 6 Abs. 2 dieser Satzung zur Anwendung, gilt die Regelung des Abs. 1 nur für die sich überschneidenden Grundstücksteile.

 

 

 

  • 8

Entstehung des Beitragsanspruches

 

Der Beitragsanspruch entsteht mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Jahr.

 

 

 

  • 9

Vorausleistungen

 

  • Ab Beginn des Erhebungszeitraumes können von der Gemeinde Vorausleistungen auf wiederkehrende Beiträge erhoben werden.

 

  • Die Vorausleistungen werden nach der voraussichtlichen Beitragshöhe für das laufende Jahr bemessen.

 

 

 

  • 10                                    

Beitragsschuldner

 

  • Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstückes ist.

 

  • Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner.

 

 

                                                  

  • 11

Veranlagung und Fälligkeit

 

  • Die wiederkehrenden Beiträge und die Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.

 

  • Der Beitragsbescheid enthält:
  1. die Bezeichnung des Beitrages,
  2. den Namen des Beitragsschuldners,
  3. die Bezeichnung des Grundstückes,
  4. den zu zahlenden Betrag,
  5. die Berechnung des zu zahlenden Betrages unter Mitteilung der beitragsfähigen Kosten, des Gemeindeanteils und der Berechnungsgrundlagen nach dieser Satzung,
  6. die Festsetzung des Fälligkeitstermins, bzw. der Fälligkeitstermine (Staffelung analog der Grundbesitzabgaben)
  7. die Eröffnung, dass der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht und
  8. eine Rechtsbehelfsbelehrung.

 

  • Die Grundlagen für die Festsetzung wiederkehrender Beiträge können durch besonderen Bescheid (Feststellungsbescheid) festgestellt werden.

 

 

  • 12

Übergangsregelung

 

Gemäß § 10a Abs. 5 KAG wird abweichend von § 10 a Abs. 1 Satz 2 KAG festgelegt, dass Grundstücke, die zu den im Folgenden aufgezählten Verkehrsanlagen Zufahrt oder Zugang nehmen können, vorbehaltlich § 7 Absätze 1 und 2 dieser Satzung, erstmals in den ebenfalls genannten Jahren bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrages berücksichtigt und beitragspflichtig werden:

 

  1. Friedelsheimer Straße/Inselweg                                                      2017
  2. An den Marlachauen

(Flurstücknummer 1719/11, 1738/9, 1714/4, 1719/10, 1714/5,

1719/9, 1714/6, 1719/8, 1714/7, 1719/53, 1719/54, 1714/8,

1719/6, 1719/5 und 1714/9)                                                              2020

  1. Buchenweg                                                                                         

(Flurstücknummer 1719/12, 1719/13, 1719/14, 1719/15,

1719/16, 1719/20, 1719/41, 1719/39, 1719/37, 1719/35,

1719/58)                                                                                                2020

  1. Kastanienweg                                                                                      2020
  2. Rohrweiherweg

(Flurstücknummer 1719/17, 1719/18, 1719/19, 1719/20,

1719/22, 1719/23, 1719/24, 1719/25, 1719/26, 1719/57,

1719/58, 1719/59, 1719/60)                                                               2020

  1. Im kleinen Feld                                    

(Teil Privaterschließung Flurstücknummer 428/2, 438/20,

438/21, 439/4, 438/13, 438/16, 438/17, 438/19, 438/18,

436/5, 435/1)                                                                                        2036

  1. Salierstraße                                                                                          2037
  2. Weißenburger Straße                                                                         2037
  3. Speyerer Straße                                                                                  2037
  4. Limburgweg                                                                                         2037
  5. Hauptstraße

(Flurstücknummer 455/27)                                                                2037

 

 

                                           

  • 13

Öffentliche Last

 

Der wiederkehrende Straßenausbaubeitrag liegt als öffentliche Last auf dem Grundstück.

 

 

 

 

 

 

  • 14

In-Kraft-Treten

 

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2016 in Kraft.

 

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen der Gemeinde Niederkirchen vom 10.03.2016 außer Kraft.

 

Niederkirchen, den 30.11.2018

 

Josef Seckinger

Ortsbürgermeister